Grundlagen zur Regelung von Dolmetschereinsätzen in deutschen und anderen Rechtsnormen
Den Einsatz von DolmetscherInnen im öffentlichen Leben findet man in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Die Reihe dieser Gesetze lässt sich grob unterteilen in solche, die speziell die Belange von behinderten Menschen zum Inhalt haben und in diesem Fall den Einsatz und die Bezahlung von GebärdensprachdolmetscherInnen regeln, und andere, die sich allgemein auf das Heranziehen und Entschädigen von DolmetscherInnen beziehen.
Als Basis für jeglichen Einsatz von DolmetscherInnen kann der Artikel 3 des Grundgesetzes gesehen werden:
| "Niemand darf wegen [
] seiner Sprache [
] benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art. 3 Abs. 3 GG) |
Eine Konkretisierung dieses Artikels findet sich in deutschen Gesetzen hauptsächlich in Bezug auf die Kostenübernahme[*] für das Dolmetschen bei Gericht, Polizei oder Finanzbehörden sowie die Bereiche, für die unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sind (siehe Abschnitt "Rechtliche Grundlagen für die Kostenübernahme und Bezuschussung...").
Das Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) beinhaltet in den Artikeln 5 und 6 das Recht auf ein faires Verfahren bei Gericht. So steht z. B. in Art. 5 Abs. 2:
| "Jeder Festgenommene muss unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden." |
und in Art. 6 Abs. 3:
"Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte: [
]
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann." |
Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) heißt es:
| "Die Gerichtssprache ist Deutsch." (§ 184) |
| "Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. [
]" (§ 185 Abs. 1) |
| "Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzuziehen, mit deren Hilfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann." (§ 186) |
Rechtliche Grundlagen für die Kostenübernahme[*] und Bezuschussung von Gebärdensprachdolmetschereinsätzen
Am 1. Juli 2004 trat das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)[1] in Kraft und löste damit das ZSEG[2] ab. Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes zählen das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörde, wenn sie Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, die Verwaltungsbehörde in OWiG-Verfahren und der Gerichtsvollzieher (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Polizei, wenn sie eine DolmetscherIn im Auftrag der Staatsanwaltschaft heranzieht (§ 1 Abs. 3). Geregelt ist die Entschädigung von Dolmetschleistungen, Fahrtkosten, besonderen Aufwendungen, Verdienstausfall u. a., wobei die Höhe der Bezahlung für die verschiedenen Bereiche genau aufgelistet ist (zum Honorar vgl. § 9 Abs. 3 JVEG).
Für eine Reihe anderer Lebensbereiche ist die Kostenübernahme für Einsätze von GebärdensprachdolmetscherInnen erst seit einiger Zeit gesetzlich geregelt. Den Anfang hierzu machte das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mit Hilfe des SGB IX sollen Leistungen sichergestellt werden, die behinderungsbedingte Benachteiligungen vermeiden oder ausgleichen können; sie werden teilweise aus den so genannten Ausgleichsabgaben[3] (vgl. SchwbAV ( )) finanziert. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch werden von den Rehabilitationsträgern erbracht, die in § 6 SGB IX genannt werden:
- gesetzliche Krankenkassen
- Bundesagentur für Arbeit
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- Träger der Alterssicherung der Landwirte
- Träger der Kriegsopferversorgung
- Träger der Kriegsopferfürsorge
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Sozialhilfe
In Bezug auf die Sozialversicherung ergibt sich das Recht auf das Nutzen einer GebärdensprachdolmetscherIn aus den Bestimmungen des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Hiernach heißt es in § 17 Abs. 2 SGB I (Neufassung 2007-11-08):
| "Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." |
Und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X besagt:
| "Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen." |
Zur Vergütung von Dolmetschdiensten ist nach beiden Paragrafen das JVEG anzuwenden (§ 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Einen Verweis auf das JVEG gibt es auch in Bezug auf Beamtinnen und Beamte durch Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), nach der seit dem 24.12.2009 Kommunikationshilfen und damit die Hinzuziehung von GebärdensprachdolmetscherInnen als beihilfefähig eingestuft sind (§ 45 Abs. 1 Nr. 3).
Wichtig ist, dass sich das SGB IX ausschließlich auf die oben genannten Träger bezieht und keine Auswirkung auf andere Behörden und Ämter oder Institutionen hat.
Für berufstätige (auch selbstständig tätige) Schwerbehinderte legt das SGB IX ein Recht auf Arbeitsassistenz fest. Es wurde hierbei vom Gesetzgeber versäumt, den faktischen Unterschied zwischen einer ArbeitsassistentIn im Sinne einer Unterstützung oder Hilfe zur eigenständigen Leistung behinderter Menschen an ihrem Arbeitsplatz einerseits und einer GebärdensprachdolmetscherIn im Sinne einer qualifizierten und neutralen Sprachmittlung zur Sicherstellung der Kommunikation von Hörgeschädigten und Hörenden andererseits klarzustellen. Per Gesetz wird der Dolmetschservice nunmehr als Arbeitsassistenz kategorisiert. Aufgrund dieser Sachlage haben gehörlose und hochgradig schwerhörige Menschen die Möglichkeit das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt , bei den Integrationsämtern einen Antrag auf Kostenübernahme[*] für den Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen zu stellen. Seit 2004 ist es für schwerbehinderte ArbeitnehmerInnen außerdem möglich, Leistungen des Integrationsamtes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als persönliches Budget selbst zu verwalten.
Demgegenüber kann auch der Arbeitgeber beim Integrationsamt Leistungen aus der Ausgleichsabgabe für den Arbeitsplatz der hörgeschädigten MitarbeiterIn beantragen, zum einen für die Ausstattung des Arbeitsplatzes an sich (z. B. in Form eines Zuschusses zur Anschaffung eines Bildtelefons) und zum anderen als Kostenbeteiligung des Staates im Zusammenhang mit dem Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen. In diesem Fall sind es die Arbeitgeber, die für die Antragstellung und Zahlungsabwicklung zuständig sind; die über den gewährten Zuschuss hinausgehenden Kosten sind vom Auftraggeber aufzubringen, zumal von Seiten vieler Integrationsämter die Bedingung gestellt wird, dass der Arbeitgeber sich an der Begleichung des Dolmetscherhonorars in einem gewissen Maß beteiligt.
Allerdings wird der Umgang mit Dolmetscherhonoraren oder deren Bezuschussung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Da eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise angestrebt wird, liegt seit 2001 (aktualisiert 2006) eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen ( ) für die "Bezuschussung von Kosten für GebärdensprachdolmetscherInnen-Leistungen" vor. Hierin werden u. a. Honorare bzw. die Bezuschussung für Dolmetsch- und Fahrzeiten und Ausfallpauschalen sowie der Einsatz von Dolmetscherteams behandelt.
Einen weiteren Schritt auf dem Weg zum barrierefreien Leben und der Gleichstellung behinderter Menschen bildet das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG), das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist. Die Forderung, die hinter diesem Gesetz steht, ist, dass behinderte Menschen nicht diskriminiert werden und einen freien Zugang zu allen Bereichen des öffentlichen Lebens erhalten.
Besondere Bedeutung für die Gebärdensprachgemeinschaft hat in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache (§ 6 BGG). Damit einher geht das Recht hörgeschädigter Menschen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen GL), mit Behörden der Bundesverwaltung in DGS, LBG oder mit anderen ihnen entsprechenden Kommunikationshilfen zu kommunizieren. In einem solchen Fall muss die entsprechende Behörde für den Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen sorgen und diese auch bezahlen.
Konkretisiert wird dieses Gesetz im Hinblick auf DolmetscherInnen für Gebärdensprache durch die Kommunikationshilfenverordnung (KHV)[4]. In dieser ist geregelt, wer nach § 9 BGG das Recht auf eine DolmetscherIn für Deutsche Gebärdensprache, Lautsprachbegleitendes Gebärden oder andere Kommunikationshilfen hat.
Der Umfang, in dem dieses Recht besteht, richtet sich nach dem "individuellen Bedarf der Berechtigten" (§ 2 Abs. 1 KHV). Die Berechtigten haben ein Wahlrecht in Bezug auf die Form der Kommunikationshilfe und auf die Person des Dolmetschers, müssen Letzteres aber der Behörde rechtzeitig mitteilen. In diesem Fall werden die Dolmetscherkosten nur dann von der Behörde übernommen, wenn alle in § 2 Abs. 1 KHV beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dieses Recht nicht in Anspruch genommen oder hält die Behörde die Wahl des Hörgeschädigten für nicht angemessen, wird eine DolmetscherIn gestellt (§ 4 Abs. 1). Die Kommunikationshilfenverordnung sieht vor, dass DolmetscherInnen und KommunikationshelferInnen nach dem ZSEG bezahlt werden (§ 5), welches allerdings zum 1. Juli 2004 durch das JVEG abgelöst wurde.
Das BGG hat auf Länderebene Gesetze in unterschiedlicher Form, aber mit ähnlichem Inhalt nach sich gezogen. Inzwischen sind in fast allen Bundesländern Gesetze zur Gleichstellung behinderter Menschen auf den Weg gebracht worden (vgl. hierzu insbesondere auch die Seiten vom Netzwerk Artikel 3).
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